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Im Notfall: 144


Wenn Sie außerhalb des Krankenhauses in einer Notsituation sind, rufen Sie die Telefonnummer 144. Sie erreichen dann die zentrale Rettungsleitstelle Vorarlberg, die alles weitere für Sie organisiert. Halten Sie folgende Informationen bereit:  Ihr Name und Ihre Telefonnummer/ Der genaue Notfallort (Adresse) /Art des Notfallereignis /Patientenzahl.

Sollten Sie ohne Rettung in ein LKH kommen und rasch Erste Hilfe benötigen, so wenden Sie sich an den Nachtportier.

 

1450 - "Wenn's weh tut!" 

Die Nummer zur telefonischen Gesundheitsberatung:  Unter der Rufnummer 1450 (ohne Vorwahl aus allen Netzen) erhalten Sie am Telefon Empfehlungen, was Sie am besten tun können, wenn Ihnen Ihre Gesundheit oder die Ihrer Lieben plötzlich Sorgen bereitet.

 

Notdienste

>> Ärzte-Notdienst (Vorarlberger Ärztekammer)
>> Zahnärzte Notdienst  in Vorarlberg

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Schwerpunktkrankenhaus Feldkirch
Schwerpunktkrankenhaus Feldkirch
Carinagasse 47 · A-6807 Feldkirch T +43 5522 303 - 0 · F +43 5522 303 - 7500
Landeskrankenhaus Bregenz
Landeskrankenhaus Bregenz
Carl-Pedenz-Straße 2 · A-6900 Bregenz T +43 5574 401 - 0 · F +43 5574 401 - 7500
Landeskrankenhaus Hohenems
Landeskrankenhaus Hohenems
Bahnhofstraße 31 · A-6845 Hohenems T +43 5576 703 - 0 · F +43 5576 703 - 7500
Landeskrankenhaus Rankweil
Landeskrankenhaus Rankweil
Valdunastraße 16 · A-6830 Rankweil T +43 5522 403 - 0 · F +43 5522 403 - 6500
Landeskrankenhaus Bludenz
Landeskrankenhaus Bludenz
Spitalgasse 13 · A-6700 Bludenz T +43 05552 603 - 0 · F +43 05552 603 - 7500
Vlbg. Krankenhaus- Betriebsgesellschaft.m.b.h.
Vlbg. Krankenhaus- Betriebsgesellschaft.m.b.h.
Carinagasse 41 · A-6800 Feldkirch T +43 5522 303 - 5000 · F +43 5522 303 - 7512
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Für Patienten Für Patienten
Ihre Rechte als Patient Ihre Rechte als Patient

Ihre Rechte als Patient

Sie haben als Patientin/Patient das Recht (gemäß § 30 Spitalgesetz):

  • auf ausreichende und verständliche Aufklärung und Information über die Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten und ihre Risiken, sowie das Recht sich aktiv an den ihren Gesundheitszustand betreffenden Entscheidungsprozessen beteiligen zu können
  • über die voraussichtlich treffenden Kosten informiert zu werden, soweit es sich nicht um die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge und Beiträge gemäß § 85 handelt
  • dass Ihre Zustimmung zu Heilbehandlungen eingeholt wird
  • dass auf Ihren Wunsch Ihnen oder Ihren Vertrauenspersonen Informationen über den Gesundheitszustand und den Behandlungsverlauf durch einen Arzt oder eine Ärztin, in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden
  • Einsicht in die Krankengeschichte ausüben zu können bzw. auf Überlassung einer Kopie der Krankengeschichte gegen Ersatz der Kosten
  • sorgfältig und respektvoll behandelt zu werden
  • dass die Vertraulichkeit gewahrt wird
  • dass neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen Ärztinnen oder Ärzte zur Verfügung stehen
  • dass auf Ihren Wunsch eine seelsorgerische Betreuung und eine psychische Unterstützung bereitgestellt wird
  • dass in den Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufen auf den allgemein üblichen Lebensrhythmus Bedacht genommen wird, soweit dadurch ein effizienter Betriebsablauf nicht beeinträchtigt wird
  • dass die Privat- und Intimsphäre, insbesondere in Mehrbettzimmern und medizinisch- therapeutischen Funktionsbereichen, ausreichend gewahrt wird
  • dass ausreichend Besuchsmöglichkeiten in der Krankenanstalt und Kontaktmöglichkeiten nach außen bestehen; insbesondere müssen Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen bei einer nachhaltigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auch außerhalb der festgelegten Besuchszeiten mit Ihnen in Kontakt treten können; ebenso steht Bezugspersonen von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ein Besuchrecht außerhalb der festgelegten Besuchszeiten zu
  • dass bei stationärer Anstaltspflege von Kindern und Jugendlichen die Krankenzimmer, Abteilungen und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Kindern und Jugendlichen dienen, altersgerecht ausgestattet sind und eine stationäre Aufnahme von Kindern getrennt von erwachsenen Patienten und Patientinnen erfolgt, soweit dies organisatorisch möglich ist
  • dass bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr auch die Mitaufnahme einer Bezugsperson möglich ist; dies gilt auch für Menschen mit Behinderung, wenn sie auf die Mitbetreuung durch die Bezugsperson angewiesen sind
  • dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt Schulunterricht erteilt werden kann
  • dass Sie möglichst schmerzarm betreut werden, auch wenn Sie nur zur Linderung Ihrer Beschwerden behandelt werden (falls eine Heilung nicht mehr möglich ist)
  • dass ein würdevolles Sterben ermöglicht wird und Vertrauenspersonen mit dem sterbenden Menschen in Kontakt treten können

Wir informieren Sie auch, dass in unserem Krankenhaus eine Informations- und Beschwerdestelle eingerichtet ist, die Ihnen weitere Fragen über Ihre Rechte und Pflichten als Patientin/Patient beantwortet, Anregungen für Verbesserungen und allfällige Beschwerden entgegennimmt und bearbeitet. Auf Ihren Wunsch werden nicht oder nicht zufriedenstellend erledigte Beschwerden auch an die Patientenanwaltschaft des Landes weitergeleitet.

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